Geschichte des Verbands und der Bezirke
Zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der sieben Bezirke bildeten die Bezirkstagspräsidenten 1954 eine Arbeitsgemeinschaft, die bis 1978 als Personalzusammenschluss bestand. 1979 wurde der Verband der bayerischen Bezirke gegründet und als vierter Kommunaler Spitzenverband anerkannt, gleichberechtigt neben dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Landkreistag. Seit 1. Januar 1990 hat der Verband den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 wurde der Verband der bayerischen Bezirke in "Bayerischer Bezirketag" umbenannt.
Bezirke gibt es in Bayern seit mehr als 180 Jahren. Entstanden sind sie in der Zeit König Ludwigs I., der 1828 per Gesetz die zentralistische Ordnung seines Königreichs auflöste. Damit wurden die sieben historischen Landesteile, die heutigen Bezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken sowie Schwaben als Gebietskörperschaften anerkannt. 1852 erhielten sie den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts, 1919 das Recht zur Selbstverwaltung.
Nach dem Verlust der Selbstverwaltung unter der nationalsozialistischen Herrschaft bekamen die Bezirke 1946 ihre Bestätigung durch die Bayerische Verfassung und 1953 ihre rechtliche Eigenständigkeit durch die Bezirksordnung zurück.
Bezirke gibt es in Bayern seit mehr als 180 Jahren. Entstanden sind sie in der Zeit König Ludwigs I., der 1828 per Gesetz die zentralistische Ordnung seines Königreichs auflöste. Damit wurden die sieben historischen Landesteile, die heutigen Bezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken sowie Schwaben als Gebietskörperschaften anerkannt. 1852 erhielten sie den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts, 1919 das Recht zur Selbstverwaltung.
Nach dem Verlust der Selbstverwaltung unter der nationalsozialistischen Herrschaft bekamen die Bezirke 1946 ihre Bestätigung durch die Bayerische Verfassung und 1953 ihre rechtliche Eigenständigkeit durch die Bezirksordnung zurück.