Bundesteilhabegesetz
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Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll mit seinen umfangreichen Rechtsänderungen Grundlagen schaffen, die Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Lebensbereichen und somit eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Zu diesem Zweck wurden im Zuge eines zeitlich gestuften Inkrafttretens unter anderem zum 1. Januar 2020 die Regelungen der Eingliederungshilfe aus dem sozialhilferechtlichen Fürsorgesystem des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgegliedert und als eigenständiges Leistungsrecht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert.
Durch die gesetzliche Neuausrichtung und Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderung war es erforderlich, die Rahmenbedingungen der vertraglichen Beziehungen auf Landesebene zwischen den Bezirken als Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer neu zu regeln. Dementsprechend ist unter Mitwirkung der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Bayern als Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung zum 1. Juli 2023 der bayerische Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Kraft getreten. Mit der Rahmenleistungsvereinbarung für Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen hat zeitgleich auch eine erste Rahmenleistungsvereinbarung Geltung erlangt.
Auf der Webseite der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern sind die Vertragswerke und die entsprechenden Anlagen veröffentlicht.
Zur Erleichterung der Umsetzung der Platzfreihalteregelungen im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderung wurde ferner eine Arbeitshilfe abgestimmt. Neben der Veranschaulichung der Platzfreihalteregelungen anhand von Fallkonstellationen wird dort auch dargestellt, wie unterschiedlichste Abwesenheitszeiten gehandhabt werden.
Auf der Webseite der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern sind die Vertragswerke und die entsprechenden Anlagen veröffentlicht.
Zur Erleichterung der Umsetzung der Platzfreihalteregelungen im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderung wurde ferner eine Arbeitshilfe abgestimmt. Neben der Veranschaulichung der Platzfreihalteregelungen anhand von Fallkonstellationen wird dort auch dargestellt, wie unterschiedlichste Abwesenheitszeiten gehandhabt werden.
Ansprechpartner
Jakob Wild
Leitung Referat Soziales
Telefon: 089/ 21 23 89 - 17
j.wild@bay-bezirke.de
Weiterführende Informationen zum Download
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(PDF) | Arbeitshilfe - Platzfreihalteregelung WfbM (Anlage Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX) | Information |