Arbeiten

Arbeiten - junge Frau in einer Backstube (Foto: Ferran Traité Soler – istock.com)
Arbeit und Beschäftigung haben in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Sie stärken das Selbstwertgefühl, schaffen soziale Anerkennung, ermöglichen finanzielle Unabhängigkeit und stabilisieren das psychische Gleichgewicht. Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können oftmals aufgrund ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen. Um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Erwerbsleben zu ermöglichen, fördern die Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe alternative Beschäftigungsmöglichkeiten.

Ansprechpartner

Jakob Wild
Leitung Referat Soziales
Telefon: 089/ 21 23 89 - 17
j.wild@bay-bezirke.de

Celia Wenk-Wolff
Leitung Referat Gesundheit und Psychiatrie
Stellv. Geschäftsführendes Präsidialmitglied
Telefon: 089/ 21 23 89 - 13
c.wenk-wolff@bay-bezirke.de

  • Förderstätten sind Einrichtungen für Erwachsene mit einer schwersten geistigen, körperlichen oder Mehrfachbehinderung, wenn diese nicht beziehungsweise noch nicht oder nicht mehr in der Lage sind, in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung zu arbeiten. Durch fördernde, pflegerische und betreuende Maßnahmen soll Menschen mit schwerer Behinderung ein Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und ein sogenannter zweiter Lebensraum eröffnet werden. Die Betreuung wird dabei den individuellen Bedürfnissen angepasst. Ziel ist die Heranführung an den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und der langfristige Übertritt dorthin.
  • Für viele Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung kommt wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Frage. Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) bieten eine sinnvolle und langfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeit. Durch qualifizierende Maßnahmen und bei persönlicher Eignung sollen Menschen mit Behinderungen dabei unterstützt werden, in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln.
  • Integrationsfirmen sind selbstständige wirtschaftlich agierende Betriebe, die auf dem ersten Arbeitsmarkt angesiedelt sind. Ihre Besonderheit ist, dass sie einen besonders hohen Anteil (30 bis 50 Prozent) an Beschäftigten mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung haben. Zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung grenzen sich die Firmen insoweit ab, als sie mit den betroffenen Arbeitnehmern reguläre Ausbildungs- und Arbeitsverträge mit allen arbeits-, tarif- und sozialrechtlichen Konsequenzen abschließen. Neben der Beschäftigung wird zudem auch arbeitsbegleitende Betreuung angeboten, um die Angestellten in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen.
  • Mit der Schaffung der Alternativen Anbieter (§ 60 SGB IX) bestehen ab dem 01.01.2018 mehr Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung bei der Teilhabe am Arbeitsleben. Die anderen Leistungsanbieter sind eine Alternative zur Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Im Unterschied zur Werkstatt brauchen andere Leistungsanbieter kein förmliches Anerkennungsverfahren, dennoch müssen sie bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen. Sie müssen keine Mindestzahl an Plätzen haben. Zudem haben sie keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber Menschen mit Behinderungen.
    Das Angebot anderer Leistungsanbieter bezieht sich auf berufliche Bildung bzw. Beschäftigung - vergleichbar mit den Angeboten einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Ein anderer Leistungsanbieter muss aber nicht alle Leistungen einer Werkstatt anbieten. Die beschäftigten Menschen haben dieselben Rechte, die sie auch in einer Werkstatt haben. Andere Leistungsanbieter können dabei alle Träger sein, die die fachlichen Anforderungen erfüllen
  • Zuverdienstarbeitsplätze sind geschützte, niederschwellig betreute Arbeitsangebote speziell für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen. Im Rahmen der Zuverdienstgrenzen wird den Betroffenen eine stundenweise Beschäftigung entsprechend ihrem aktuellen Befinden und ihrer Leistungsfähigkeit ermöglicht. Diese rehabilitative und tagesstrukturierende Beschäftigung ist besonders gut geeignet, Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen durch sinnvolle und bezahlte Arbeit zu stabilisieren.
  • Das "Budget für Arbeit" ist eine Alternative zur Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen wollen. Voraussetzung ist, dass ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber dem Menschen mit Behinderung einen regulären Arbeitsvertrag anbietet und der Mensch mit Behinderung zugleich die Voraussetzungen für den Arbeitsbereich einer WfbM erfüllt, d.h. dass er in der Regel zuvor den Berufsbildungsbereich (BBB) durchlaufen hat und auf Dauer voll erwerbsgemindert ist.
    Im Unterschied zu Außenarbeitsplätzen einer WfbM werden Menschen mit Behinderung, die im Rahmen eines "Budgets für Arbeit" tätig sind, betrieblich voll in das Unternehmen des Arbeitgebers integriert und erhalten einen klassischen Arbeitsvertrag, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet. Dazu gehört z. B. die Entlohnung, die das Mindestlohnniveau nicht unterschreiten darf. Der behinderte Mensch behält ein Rückkehrrecht in die WfbM.

    Flyer zum Budget für Arbeit (Weiterleitung an Bestellservice der Bayerischen Staatsregierung)

    Flyer zum Budget für Arbeit in Leichter Sprache (Weiterleitung an Bestellservice der Bayerischen Staatsregierung)
  • Seit Dezember 2014 gibt es in Bayern das Modellprojekt „Begleiteter Übergang Werkstatt – allgemeiner Arbeitsmarkt“ (BÜWA), das 2019 verstetigt wurde. BÜWA soll Werkstattbeschäftigte mit entsprechendem Potential durch eine besondere Qualifizierungsmaßnahme erwerbsfähig machen und in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermitteln, ohne dass dort (nach einer Übergangszeit) Eingliederungshilfe zur Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes erforderlich ist.
    Die Teilnehmenden sollen hier also, anders als beim Budget für Arbeit, so gefördert und qualifiziert werden, dass sie unabhängig von den Leistungen der Eingliederungshilfe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.