Die sieben Bezirke


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Die sieben bayerischen Bezirke sind kommunale Gebietskörperschaften (nicht zu verwechseln mit den Regierungsbezirken), die in der Bayerischen Verfassung verankert sind. Sie bilden – neben den Gemeinden und Städten (erste kommunale Ebene) und den Landkreisen (zweite kommunale Ebene) – die dritte kommunale Ebene in Bayern. Alle drei kommunalen Ebenen stehen gleichberechtigt nebeneinander und erfüllen jeweils eigene Aufgaben.
 

Aufgaben

Die Bezirke nehmen diejenigen Aufgaben wahr, die über die Zuständigkeit und das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Städte hinausreichen. Dies betrifft im Wesentlichen Aufgaben aus den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kultur, Bildungswesen und Umwelt, soweit diese überörtlichen Bezug haben. Dazu unterhalten die Bezirke eigene Einrichtungen, fördern Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen anderer Träger und erbringen gesetzliche Sozialleistungen.
 

Die Bezirkstage

Die Bezirke werden durch die Bezirkstage verwaltet. Das sind Kommunalparlamente, die alle fünf Jahre zeitgleich mit dem Bayerischen Landtag gewählt werden. An deren Spitze steht der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstagspräsidentin.
 

Finanzen der Bezirke

Das Haushaltsvolumen der bayerischen Bezirke betrug im Jahr 2023 6,5 Milliarden Euro. Dabei nahmen die Ausgaben für soziale Leistungen mit über 6 Milliarden Euro einen Anteil von 93 Prozent ein. Aus dem vielfältigen Aufgabenkatalog der Bezirke sind dabei die Hilfe zur Pflege als überörtliche Sozialhilfe und die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie die übrigen zu erbringenden Leistungen wie etwa Kostenerstattungen im Bereich der Jugendhilfe finanziell am bedeutsamsten.

Im Bereich der überörtlichen Sozialhilfe sowie der Eingliederungshilfe wird ein Teil der Ausgaben durch andere Leistungsträger (z.B. Pflegekassen) und Einsatz von Einkommen und Vermögen der Leistungsempfänger finanziert. Mit den eigenen Einnahmen kann jedoch nur ein Teil der Ausgaben finanziert werden (rund 16 Prozent). Da die Bezirke keine eigenen Steuern erheben und auch nicht an Gemeinschaftssteuern beteiligt sind, sind ihre nicht gedeckten Ausgaben durch Umlagen von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zu finanzieren. Gesetzliche Grundlage dafür ist neben der Bezirksordnung das Finanzausgleichsgesetz. Die Höhe des für das Jahr 2023 festgesetzten Bezirksumlagesolls beträgt 4,7 Milliarden Euro. Der Anteil der Bezirksumlage an den Einnahmen in den Verwaltungshaushalten beträgt 73 Prozent.

Neben den Umlagen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden tragen auch die Leistungen des Freistaates Bayern im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Finanzierung der Bezirke bei und entlasten so die Umlagezahler. Darunter fallen die allgemeinen Zuweisungen nach Art. 15 Finanzausgleichsgesetz sowie Zweckzuweisungen in Form von Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Art. 10a FAG und Investitionszuweisungen für den Bau von Schulen und Krankenhäusern (Art. 10 FAG und Bayerisches Krankenhausgesetz). Finanziell am gewichtigsten sind dabei die Zuweisungen nach Art. 15 FAG, deren Höhe jährlich im Staatshaushaltsplan festgelegt wird. 2023 beträgt die Ausgleichsmasse rund 706 Millionen Euro. Die Zuweisungen tragen damit zu rund elf Prozent an den Einnahmen bei.
 
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